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>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung (HFVO)
Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 3 Ausschluss der Heilfürsorge
§ 3 Ausschluss der Heilfürsorge
Es besteht kein Anspruch auf Heilfürsorge bei:
1. Leistungen (z.B. Heilbehandlungen nach dem Sozialgesetzbuch), für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation,
3. Leistungen, die auf Verlangen der oder des Heilfürsorgeberechtigten über die medizinische Notwendigkeit einer unentgeltlichen Grund-(Mindest-)Versorgung hinaus erbracht werden,
4. Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit Vasektomie oder Sterilisierung (jeweils ohne medizinische Indikation), Refertilisierung oder Resterilisierung,
5. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
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Red 20231025