Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 16 Zahnersatz

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 16 Zahnersatz

 

§ 16 Zahnersatz

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf befundbezogene Zuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) entsprechend §§ 55 und 56 SGB V. Zuschüsse wer den in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung gewährt.

(2) Die Versorgung mit Zahnersatz bedarf der Zustimmung des Dienstherrn auf der Grundlage eines von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes.


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Red 20231025

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