Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

Abschnitt VI
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 

§ 26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für notwendige Maßnahmen nach Maßgabe des § 28 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Hälfte übernommen.

(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der zuständigen Heilfürsorgestelle anzugeben.


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Red 20231025

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