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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 12 Krankenbehandlung
Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
§ 12 Krankenbehandlung
Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Heilfürsorge umfasst:
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 13),
2. Künstliche Befruchtung (§ 14),
3. Zahnärztliche Behandlung (§ 15),
4. Versorgung mit Zahnersatz (§ 16),
5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 17 bis 19),
6. Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§§ 20 und 22),
7. Soziotherapie (§ 21),
8. Krankenhausbehandlung (§ 23),
9. Hospizleistungen (§ 24),
10. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (§ 25).
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Red 20231025