Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 24 Fahrt- und Transportkosten

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 24 Fahrt- und Transportkosten

 

§ 24 Fahrt- und Transportkosten

(1) Kranken- und Rettungsfahrten werden aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt. Ein Eigenbehalt ist nicht zu entrichten.

(2) Für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden den Heilfürsorgeberechtigten bei

1. Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen nach den § § 11 und 13, soweit sie 10 EUR je einfache Fahrt übersteigen,
2. Durchführung einer genehmigten Maßnahme nach § 15 und § 21,
3. Serienbehandlungen im Zusammenhang mit einer Chemo- oder Strahlentherapie, Dialysefahrten
die Fahrtkosten erstattet.

(3) Erfolgt die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, werden die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für den kürzesten Reiseweg unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung und ein etwa notwendiger Gepäcktransport ersetzt. Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht übernommen. Aufwendungen für den Zu- und Abgang sind nicht erstattungsfähig.

(4) Wird die Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566) genannte Betrag pro gefahrenen Kilometer erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Gepäcktransport werden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht anerkannt. Für Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gilt ein Höchstbetrag von 200 EUR für die Hin- und Rückfahrt als angemessen. Bei Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorgemaßnahmen und mehrtägigen aufeinanderfolgenden tagesklinischen Behandlungsmaßnahmen wird ein Betrag von bis zu 5 EUR pro Behandlungstag erstattet.

(5) Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Kraftfahrzeuge innerhalb des Dienst- oder Wohnortes werden mit Ausnahme des Tatbestandes in Absatzes 4 Satz 4 nicht übernommen.

(6) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

(7) Die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder einer anderen privaten Reise werden nicht übernommen.

(8) Die Mehrkosten für die Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, werden nicht übernommen.


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Red 20231025

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