Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 1 Adressatenkreis

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 1 Adressatenkreis


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Adressatenkreis

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 156 SächsBG erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.


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Red 20231025

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