Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 3 Genehmigung

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 3 Genehmigung


§ 3 Genehmigung

Sofern in dieser Verordnung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Heilfürsorge eine Genehmigung vorgesehen ist, ist diese grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. Wurde die Einholung der vorherigen Genehmigung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. Bei der Antragstellung sind die von der nach § 28 zuständigen Stelle vorgegebenen Vordrucke oder die im Bereich der Sozialversicherungsträger verwendeten Vordrucke zu verwenden. Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten erstellt oder angefordert werden. Vorrangig soll die Begutachtung durch Polizei- oder Amtsärzte erfolgen.


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Red 20231025

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