BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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>>>zur Übersicht der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO)
Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 23 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation
§ 23 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation
Heilfürsorgeleistungen zum Zwecke der Empfängnisverhütung werden entsprechend § 24a Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 SGB V gewährt. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Heilfürsorgeleistungen bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden entsprechend § 24b SGB V mit der Maßgabe gewährt, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht.
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Red 20231025