Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

 

§ 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

(1) Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt.

(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören:

1. vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen,
2. Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 SGB V.

(3) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt.


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Red 20231025

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