Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 12 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 12 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung

 

§ 12 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die häusliche Krankenpflege jedoch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, wenn dies aus den in Satz 1 oder Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den kranken Heilfürsorgeberechtigten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(3) Bei schwerer psychischer Erkrankung haben Heilfürsorgeberechtigte Anspruch auf Soziotherapie entsprechend § 37a SGB V.

(4) Eine spezialisierte palliative ambulante Versorgung wird auf der Grundlage von § 37b SGB V gewährt.

(5) Die jeweils notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kostensätze, die zwischen den Ersatzkassen und den jeweiligen Leistungserbringern vereinbart wurden, übernommen. Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.

(6) Die Versorgung erfolgt auf Antrag und mit Genehmigung.


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Red 20231025

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