Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 25 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 25 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

 

§ 25 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen

(1) Die Kosten von Heilfürsorgeleistungen, die in einem anderen Bundesland in Anspruch genommen wurden, werden nur dann in Höhe der dort für Heilfürsorgeberechtigte geltenden Sätze übernommen, wenn die Inanspruchnahme der Leistung in dem anderen Bundesland notwendig war.

(2) Bei Erkrankungen im Ausland während eines dienstlich angeordneten Aufenthalts werden die Kosten einer notwendigen Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung erstattet. Dies gilt entsprechend für die Kosten einer ärztlich verordneten Rückführung an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus.

(3) Heilfürsorgeberechtigten werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entsprechend § 13 Abs. 4 und 5 SGB V von der Heilfürsorge erstattet. § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.

(4) Bei der Behandlung von Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz werden die Kosten entsprechend § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 3 SGB V übernommen.

(5) Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht und der Heilfürsorgeberechtigte die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 notwendigen Angaben nicht beibringen kann, hat die Heilfürsorgestelle nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Heilfürsorgeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Kosten für eine erforderliche Übersetzung der Belege werden mit Ausnahme von dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten nicht erstattet. Kosten bis zu 500 EUR werden ohne Kostenvergleich nach Absatzes 3 Satz 1 und Abs. 4 erstattet.


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Red 20231025

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