Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 22 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 22 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

§ 22 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung schließt die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge ein.

(2) Wird die Heilfürsorgeberechtigte zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen, hat sie für sich und das gesunde Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme in eine von Hebammen geleitete Einrichtung gelten die in den Vereinbarungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. aufgeführten Kostensätze.

(3) Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 12 Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Die Heilfürsorgeberechtigte hat die in § 13 genannten Ansprüche unter den dort festgelegten sonstigen Voraussetzungen, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dies gilt auch im Falle einer Hausentbindung.

(5) Für die Heilfürsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die für die übrigen Heilfürsorgeleistungen bestehenden Vorschriften entsprechend, soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.


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Red 20231025

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