Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 18 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 18 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

 

§ 18 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Die Heilfürsorgestelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für längstens drei Wochen erbracht werden. Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen und bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der ärztlichen Bestätigung. Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zur Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung durch die Rehabilitationseinrichtung bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen. Die Heilfürsorgestelle holt im Zweifelsfall eine polizei- oder amtsärztliche Stellungnahme ein.

(2) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Genehmigung durch die Heilfürsorge übernommen:

1. der niedrigste Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt,
2. die während einer Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das begleitende, nicht behandlungsbedürftige Kind oder eine sonstige medizinisch notwendige Begleitperson bis zu einem Betrag von 35 EUR pro Tag.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, die eine stationäre Leistung nach § 15 Nr. 1 bis 5 in Anspruch nehmen, leisten eine Zuzahlung von 10 EUR pro Tag, längstens für 28 Kalendertage.

(4) Eine nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderliche, nur im Ausland durchführbare Rehabilitationsmaßnahme kann genehmigt werden. Sie kann in der Regel nur in Orten durchgeführt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 SächsBhVO im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführt sind.


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Red 20231025

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