BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 7 Zahnersatz
§ 7 Zahnersatz
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen).
(2) Heilfürsorgeberechtigte erhalten befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 in Verbindung mit § 56 SGB V. Es wird der doppelte Festzuschuss, höchstens in Höhe der tatsächlich bei der Regelversorgung entstandenen Kosten, übernommen. Die Mehrkosten haben Heilfürsorgeberechtigte selbst in vollem Umfang zu tragen. Dazu ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.
(3) Die Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Suprakonstruktionen, bedarf der Genehmigung.
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Red 20231025