Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 10 Hilfsmittel

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 10 Hilfsmittel

 

§ 10 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder entsprechend § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte sowie für Pflege- und Reinigungsmittel werden nicht übernommen und nicht erstattet. Wählen Heilfürsorgeberechtigte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind die Mehrkosten und dadurch erforderliche höhere Folgekosten selbst zu tragen.

(2) Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Brillengläser und Kontaktlinsen dürfen für die Erstausstattung nur aufgrund einer augenärztlichen Verordnung beschafft werden. Lichtschutzgläser und Kontaktlinsen bedürfen auch bei Folgebeschaffungen einer ärztlichen Verordnung. Der Nachweis hierfür ist vom Heilfürsorgeberechtigten zu erbringen. Heilfürsorgeberechtigte haben die Wahl zwischen Brillengläsern aus Kunststoff oder Silikat. Die Kosten einer einfachen Entspiegelung werden bis zur Höhe von 10 EUR pro Glas übernommen. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, zahlt die Heilfürsorge als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens einen Betrag, den sie für Brillengläser aus Kunststoff aufzuwenden hätte. 9Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen.

(3) Für ein Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen. Sind für Hilfsmittel zwischen den jeweiligen Leistungserbringern und einem Träger der gesetzlichen Krankenkassen Preise nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbart worden, gelten diese als angemessen. Die Kosten der übrigen Hilfsmittel werden nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Satz 1 übernommen. Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk wird nur der Betrag übernommen, der den in § 23 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 SächsBhVO genannten Betrag übersteigt.

(4) Hilfsmittel nach Absatzes 3 Satz 3, deren Kosten 150 EUR übersteigen, sowie orthopädisches Schuhwerk und Hörhilfen bedürfen der Genehmigung.


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Red 20231025

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