Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 21 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 21 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

 

§ 21 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

Heilfürsorgeberechtigte haben entsprechend § 24 SGB V Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. § 17 Satz 3, § 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


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Red 20231025

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