BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
§ 20 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
(1) Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt.
(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören:
1. vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen,
2. Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 SGB V.
(3) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt.
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Red 20231025