Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 16 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 16 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

 

§ 16 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder ein erhebliches chronisches Leiden oder einen Unfall die Gesundheit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen, insbesondere am Wohnort, nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist. Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird durch eine polizei- oder amtsärztliche Stellungnahme festgestellt. Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich erklärte Bereitschaft des Anspruchsberechtigten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizei- oder amtsärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer eines Jahres teilzunehmen.

(2) Wiederholungsmaßnahmen können nicht vor Ablauf von vier Jahren aus Heilfürsorgemitteln erbracht werden. Von der Regelung darf nur abgesehen werden

1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung mit der Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation oder
2. wenn bei schwerer chronischer Erkrankung oder einem Unfall nach einer polizei- oder amtsärztlichen Stellungnahme aus zwingenden medizinischen Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

(3) Voraussetzung für die Übernahme von Kosten bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme für das begleitende, nicht behandlungsbedürftige Kind ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Mitnahme anderer Begleitpersonen im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wird nur aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung gewährt.

(4) Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht gewährt, wenn ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. Dies gilt nicht, wenn durch die Schwere der Erkrankung eine entsprechende Maßnahme erforderlich wird.


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Red 20231025

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