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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind
1. ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,
2. ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
3. ambulante und stationäre Anschlussrehabilitationen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt,
4. ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,
5. Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
6. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Nachsorgeleistungen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an eine durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme.
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Red 20231025