Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 13 Familien- und Haushaltshilfe

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 13 Familien- und Haushaltshilfe

 

§ 13 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Familien- und Haushaltshilfen werden auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung zur notwendigen Weiterführung des Haushalts gewährt, wenn

1. der sonst den Haushalt führende Heilfürsorgeberechtigte wegen einer notwendigen stationären Krankenhausbehandlung, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung den Haushalt nicht weiterführen kann,
2. im Haushalt mindestens eine gemäß den §§ 2 und 3 SächsBhVO beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Dies gilt außer bei Rehabilitationsmaßnahmen in besonderen Fällen auch für die ersten 28 Tage nach Ende einer stationären Unterbringung oder der Durchführung einer ambulanten Operation und bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.

(2) Die Voraussetzung einer stationären Unterbringung nach Absatzes 1 Satz 1 ist für die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe dann nicht erforderlich, wenn nach begründeter ärztlicher Bescheinigung eine sonst wegen Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit angezeigte stationäre Unterbringung durch die Familien- und Haushaltshilfe vermieden oder verkürzt werden kann und dadurch Kosten eingespart werden.

(3) Der Anspruch ist auf die Übernahme der in § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBhVO genannten Beträge und Aufwendungen beschränkt.

(4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.

(5) Die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe sowie die Kostenerstattung für eine ersatzweise Unterbringung nach Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung.


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Red 20231025

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