Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 9 Heilmittel

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 9 Heilmittel

 

§ 9 Heilmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht entsprechend § 34 Abs. 1, 3 und 4 SGB V ausgeschlossen sind. Heilmittel sind Maßnahmen der physikalischen, podologischen und ergotherapeutischen sowie der Stimm-, Sprech- und Sprach-Therapie. Die Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V findet entsprechend Anwendung auf den Anspruch der Heilfürsorgeberechtigten auf Heilmittel.

(2) Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächstgelegene Leistungserbringer in Anspruch genommen, hat der Heilfürsorgeberechtigte die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.


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Red 20231025

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