Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 8 Arznei- und Verbandmittel

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 8 Arznei- und Verbandmittel

 

§ 8 Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen und nach dem Arzneimittelgesetz verkehrsfähigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig und nicht nach § 34 Abs. 1, 3 und 4 SGB V oder aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten.

(3) Für vom Heilpraktiker verordnete oder verabreichte Arznei- und Verbandmittel werden die Kosten entsprechend § 21 Abs. 2 SächsBhVO zu dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechend § 57 SächsBhVO erstattet.


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Red 20231025

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