Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 5 Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 5 Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie

 

Zweiter Abschnitt
Heilfürsorgeleistungen
§ 5 Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

(2) Heilfürsorgeberechtigte können sich von jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder bereit ist, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Polizeivollzugsbeamte können sich auch von Polizeiärzten ärztlich beraten, untersuchen und behandeln lassen. Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächsterreichbare Arzt in Anspruch genommen, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Heilfürsorgeberechtigten zu tragen.

(3) Polizeianwärter oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in geschlossenen Einsätzen befinden, sollen vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes von Polizeiärzten oder Vertragsärzten beraten, untersucht und behandelt werden. Ist das Aufsuchen des Polizeiarztes oder des Vertragsarztes bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder ist eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig, kann unter der Voraussetzung des Absatzes 2 ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden.

(4) Kosten für Leistungen eines Heilpraktikers werden entsprechend den § § 9 und 57 sowie Anlage 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626), die durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu dem jeweiligen Bemessungssatz übernommen.

(5) Für psychotherapeutische Behandlungen gilt § 28 Abs. 3 SGB V entsprechend. Die Kostenübernahme für diese psychotherapeutische Behandlung bedarf der Genehmigung.


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Red 20231025

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