Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 4 Träger der Heilfürsorge

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 4 Träger der Heilfürsorge


§ 4 Träger der Heilfürsorge

Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden durch den jeweiligen Dienstherrn des Heilfürsorgeberechtigten getragen.


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Red 20231025

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