Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO): § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

 

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Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO): § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen


§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

(1) Die Heilfürsorge umfasst

1. Ärztliche Behandlung, einschließlich Psychotherapie (§ 5),
2. Zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz (§ § 6, 7),
3. Arznei- und Verbandmittel (§ 8),
4. Heilmittel (§ 9),
5. Hilfsmittel (§ 10),
6. Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 11),
7. Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, palliative ambulante Versorgung (§ 12),
8. Familien- und Haushaltshilfe (§ 13),
9. Künstliche Befruchtung (§ 14),
10. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ § 15 bis 18),
11. Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 19),
12. Vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 20),
13. Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 21),
14. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 22),
15. Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 23),
16. Fahrt- und Transportkosten (§ 24),
17. Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen (§ 25).

(2) Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein; Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit sowie der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. einschließlich der Umsetzungsempfehlungen vom Oktober 2005 mit Aktualisierungen Februar 2012, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Heilfürsorgeleistungen werden ohne Kostenbeteiligung der Heilfürsorgeberechtigten gewährt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen können im erforderlichen Umfang Verträge mit Leistungserbringern geschlossen werden.

(5) Die Kosten von nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung übernommen werden. Art und Umfang dieser Leistungen sowie die Voraussetzungen ihrer Gewährung werden durch das Staatsministerium des Innern bestimmt, soweit keine Zuständigkeit gemäß § 14 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben ist. In dringend notwendigen Einzelfällen ist eine Gewährung durch die Heilfürsorgestelle möglich.

(6) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Dienstleistungen. Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen erstattet. Die Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen. 4Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

(7) Heilfürsorgeberechtigte können eine elektronische Gesundheits-/Krankenversichertenkarte erhalten. Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V finden entsprechend Anwendung für Heilfürsorgeberechtigte.


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Red 20231025

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