Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 22 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 22 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

 

§ 22 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Stationäre und ambulante Hospizleistungen werden entsprechend § 39a SGB V gewährt.


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Red 20231024

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