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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 9 Gesundheitsuntersuchungen
Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 9 Gesundheitsuntersuchungen
Heilfürsorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen in entsprechender Anwendung des § 25 SGB V in Verbindung mit den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nummer 10), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 864), und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nummer 148 a), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 864), in der jeweils geltenden Fassung.
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Red 20231024