Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 17 Hilfsmittel

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 17 Hilfsmittel

 

§ 17 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. §§ 33, 34 und 36 SGB V gelten entsprechend.

(2) Hilfsmittel bleiben im Eigentum der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle, wenn sie nur vorübergehend in Anspruch genommen werden und ihrer Art nach geeignet sind, auch von anderen Heilfürsorgeberechtigten verwendet werden zu können. Können Hilfsmittel gegen Mietzahlungen bezogen werden, so ist von einer Beschaffung abzusehen, wenn die Anschaffungskosten höher sind als die Mietkosten. Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle können übernommen werden, wenn Behandlungskosten höher sind als die Anschaffungskosten oder die Anschaffung aus besonderen Gründen geboten ist.

(3) Beschaffung und Miete von Hilfsmitteln bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle.

(4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Kostenerstattung bei der Versorgung mit ärztlich verordneten Sehhilfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 2 SGB V werden die Kosten einer Sehhilfe bis zum Zweifachen der nach § 36 SGB V festgesetzten Festbeträge erstattet, soweit in den nach § 5 Absatz 1 abgeschlossenen Verträgen nichts Abweichendes vereinbart ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind Aufwendungen für die Versorgung mit Sehhilfen pauschal in Höhe von 25 Euro je Glas oder Kontaktlinse erstattungsfähig. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung besteht, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre vergangen sind. Bei Heilfürsorgeberechtigten nach Satz 2 besteht dieser Anspruch auch dann, wenn sich die Refraktion (Brechkraft) vor Ablauf dieses Zeitraums geändert hat.


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Red 20231024

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