BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
.
>>>zur Übersicht der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)
Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 10 Krankenbehandlung
Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
§ 10 Krankenbehandlung
Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Heilfürsorge umfasst:
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 11),
2. künstliche Befruchtung (§ 12),
3. zahnärztliche Behandlung (§ 13),
4. Versorgung mit Zahnersatz (§ 14),
5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 15 bis 17),
6. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§§ 18 und 20),
7. Soziotherapie (§ 19),
8. Krankenhausbehandlung (§ 21),
9. Hospizleistungen (§ 22),
10. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 23).
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231024