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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 6 Medizinische Vorsorgeleistungen
Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf präventiv medizinische Maßnahmen entsprechend § 23 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 sowie Absätze 2 bis 5 SGB V.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die nach § 20 d SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (BAnz. AT 27.02.2014 B1), in der jeweils geltenden Fassung empfohlenen Schutzimpfungen.
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Red 20231024