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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 16 Heilmittel
§ 16 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Heilmittel sind Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Sprach- und Beschäftigungstherapie. §§ 32 und 34 SGB V gelten entsprechend.
(2) Mehr als 24 Einzelleistungen je Krankheitsfall bedürfen der Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle.
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Red 20231024