Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 18 Häusliche Krankenpflege

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 18 Häusliche Krankenpflege

 

§ 18 Häusliche Krankenpflege

Heilfürsorgeberechtigte erhalten neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 37 SGB V gilt entsprechend.


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Red 20231024

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