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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 11 Ärztliche Behandlung
§ 11 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Leistung anderer Personen, die von der Ärztin oder dem Arzt angeordnet und zu verantworten ist. § 28 Absatz 1 SGB V gilt entsprechend.
(2) Die psychotherapeutische Behandlung wird im Rahmen des Gutachterverfahrens nach § 26 der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz. AT 18.06.2013 B6), oder nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, zuletzt geändert am 30. Oktober 2007, in der jeweils geltenden Fassung durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchgeführt. § 28 Absatz 3 SGB V gilt entsprechend.
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Red 20231024