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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 5 Träger der Heilfürsorge
§ 5 Träger der Heilfürsorge
(1) Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport oder die von ihr oder ihm dafür bestimmte Stelle schließt im erforderlichen Umfang Verträge über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit
1. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg, um die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Personen und die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen entsprechend § 75 Absatz 3 SGB V sicherzustellen,
2. anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern,
3. anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern, die Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren.
(2) Die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige Stelle stellt Behandlungsscheine, Kostenübernahmeerklärungen oder Krankenversichertenkarten aus, die grundsätzlich von den Heilfürsorgeberechtigten vor Beginn der Behandlung vorzulegen sind.
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Red 20231024