Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 18 Datenschutz

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 18 Datenschutz

Die bei der Bearbeitung der freien Heilfürsorge bekanntgewordenen Angelegenheiten unterliegen den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Heilfürsorgeberechtigte hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt.


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Red 20231024

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