Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 4 Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 4 Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten

(1) Heilfürsorgeberechtigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

(2) Heilfürsorgeberechtigte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer vom Beginn des 35. Lebensjahres an.

(3) Vor der Untersuchung ist dem Arzt der Vorsorgeschein zu übergeben.

(4) Leistungen können im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen werden.

(5) Die Kosten einer Desinfektion werden übernommen, wenn diese durch die Erkrankung des Beamten ausgelöst und vom Arzt oder von der Gesundheitsbehörde angeordnet wird.

(6) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.


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Red 20231024

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