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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 3 Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlungen
(1) Die Gesundheitsfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten obliegt dem Polizeiarzt, für die Feuerwehrbeamten dem Vertrauensarzt der Feuerwehr. Zur Gesundheitsfürsorge gehören alle vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Beamten und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
(2) Die ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlung umfaßt alle Maßnahmen, die zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, zur Beseitigung und Besserung einer Behinderung und zur Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind.
(3) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jedem Arzt behandeln lassen, der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Ärzte dürfen nur
1. in Notfällen oder
2. in den Fällen, in denen die Ärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln,
gewählt werden.
(4) Vor Beginn der ärztlichen Behandlung ist ein Krankenschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr.
(5) Für die im geschlossenen Einsatz befindlichen Beamten soll vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes der Polizeiarzt oder der Vertrauensarzt der Feuerwehr die ärztliche Behandlung übernehmen, soweit nicht eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig ist.
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Red 20231024