Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 17 Beihilfe bei Inanspruchnahme von freier Heilfürsorge

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 17 Beihilfe bei Inanspruchnahme von freier Heilfürsorge

Heilfürsorgeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch krankenversichert sind und die unter Artikel 2 § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) fallen, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung, wenn sie im Kalenderjahr Leistungen nach dieser Verordnung, mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 13 und 16, erhalten haben.


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Red 20231024

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