Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 1 Heilfürsorgeberechtigter Personenkreis

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 1 Heilfürsorgeberechtigter Personenkreis

(1) Freie Heilfürsorge erhalten Polizeivollzugsbeamte und Beamte der Berufsfeuerwehren, solange ihnen Besoldung oder Erziehungsurlaub zustehen.

(2) Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Beamte ohne Bezüge beurlaubt war, können berücksichtigt werden, wenn

1. das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, oder
2. im Falle einer Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes die Versagung für den Beamten zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind.


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Red 20231024

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