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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 6 Zahnersatz
(1) Die freie Heilfürsorge erstattet die Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Übernahme der Kosten für Zahnersatz ist vor Beginn der Behandlung anhand eines vom Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen. Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Übernahme des Kostenanteils anerkannt wurde.
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Red 20231024