Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 9 Hilfsmittel
(1) §§ 33, 34 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Die Kosten für Brillengläser werden bis zur Höhe der nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Bremischen Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen übernommen. Bei gleichbleibender Sehschärfe gilt dies nur, soweit die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt.
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Red 20231024