Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 9 Hilfsmittel

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 9 Hilfsmittel

(1) §§ 33, 34 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kosten für Brillengläser werden bis zur Höhe der nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Bremischen Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen übernommen. Bei gleichbleibender Sehschärfe gilt dies nur, soweit die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt.


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Red 20231024

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