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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 5 Zahnärztliche Behandlungen
(1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
(2) Die zahnärztliche Behandlung wird durch Zahnärzte durchgeführt, die einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung angehören. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Zahnärzte dürfen nur
1. in Notfällen oder
2. in den Fällen, in denen die Zahnärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln,
gewählt werden.
(3) Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist ein Zahnbehandlungsschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr.
(4) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung, sofern nicht schwere Kieferanomalien vorliegen, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
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Red 20231024