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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 27 Übergangsheilfürsorge
Abschnitt IX
Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsheilfürsorge
Wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt oder wird ihr oder ihm zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen - § 26 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) -, kann auf Antrag für eine angemessene Übergangszeit Heilfürsorge weitergewährt werden, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
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Red 20231024