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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 23 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 23 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Leistungen zur ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation können entsprechend §§ 40 und 43 SGB V gewährt werden.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter können entsprechend § 41 SGB V gewährt werden.
(3) Die für die Gewährung der Heilfürsorge zuständige Stelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
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Red 20231024