Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 14 Zahnersatz

 

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Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 14 Zahnersatz

 

§ 14 Zahnersatz

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf befundbezogene Zuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) entsprechend §§ 55 und 56 SGB V. Zuschüsse werden in Höhe des Zweifachen der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Sätze 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, höchstens jedoch in Höhe der Gesamtkosten, gewährt. Für Heilfürsorgeberechtigte werden bei einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Doppelten dieses Betrages aufgestockt.

(2) Die Versorgung mit Zahnersatz bedarf der Zustimmung der für die Gewährung der Heilfürsorge zuständigen Stelle auf der Grundlage eines von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes.


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Red 20231024

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