Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 10 Krankenbehandlung

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

>>>zur Übersicht der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO)


Hamburgische Heilfürsorgeverordnung (HmbHFVO): § 10 Krankenbehandlung

 

Abschnitt V
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit 

§ 10 Krankenbehandlung

Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Heilfürsorge umfasst:

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 11),
2. künstliche Befruchtung (§ 12),
3. zahnärztliche Behandlung (§ 13),
4. Versorgung mit Zahnersatz (§ 14),
5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 15 bis 17),
6. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§§ 18 und 20),
7. Soziotherapie (§ 19),
8. Krankenhausbehandlung (§ 21),
9. Hospizleistungen (§ 22),
10. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 23).


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



Red 20231024

mehr zu: Hamburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2025