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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 16 Heilfürsorge bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung
(1) Nimmt ein Beamter Leistungen der freien Heilfürsorge in Anspruch und besteht daneben ein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversicherung, sind die Leistungen aus dieser Versicherung bei der freien Heilfürsorge anzurechnen. Deckt die Versicherungsleistung die entstandenen Kosten nicht, wird der Differenzbetrag im Rahmen dieser Verordnung aus den Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen.
(2) Die Beamten sind verpflichtet, über die Leistungen der Krankenversicherung Auskunft zu geben.
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Red 20231024