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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
§ 15 Sanatoriumsaufenthalt
(1) Reicht bei Heilfürsorgeberechtigten eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht aus, um die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Ziele zu erreichen, können die Kosten einer stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem inländischen Sanatorium übernommen werden. Voraussetzung ist, daß die Heilfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Kostenübernahme schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. War die sofortige Einlieferung des Erkrankten zur stationären Behandlung in ein Sanatorium dringend geboten, kann die Kostenübernahme auch nachträglich bestätigt werden.
(2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das mit den zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen ausgestattet ist und in dem die Behandlung durch einen dafür vorgesehenen Arzt geregelt und überwacht wird. Außerdem muß das Sanatorium der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes unterstehen.
(3) Für Unterkunft und Verpflegung wird der niedrigste Tageskostensatz des vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Sanatoriums übernommen. Daneben werden die Aufwendungen für Kurtaxe, Fahrkosten, ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilmaßnahmen sowie ärztlich verordnete Hilfs-, Arznei- und Verbandmittel nach dieser Verordnung erstattet.
(4) Die Übernahme der Kosten eines Sanatoriumsaufenthaltes ist nicht zulässig, wenn
1. der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
2. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
3. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt,
4. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder
5. in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.
(5) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrag in Höhe von 9 Euro. Die Zahlung erfolgt für längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die Leistung nach Absatz 1 mit einer Krankenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich ergänzend an diese anschließt. Die innerhalb eines Kalenderjahrs geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 11 ist auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen.
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Red 20231024