Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 14 Heilkuren

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 14 Heilkuren

(1) Eine Heilkur unter örtlicher ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad wird als besondere Heilmaßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit gewährt. Voraussetzung ist, daß aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Kur der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zu erwarten ist und vor Beginn der Kur die Heilfürsorgestelle die Übernahme der Kosten schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens drei Wochen erbracht.

(3) Die Übernahme der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig, wenn

1. der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
2. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
3. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten sechs Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt,
4. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder
5. in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.

(4) Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe werden bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen nach den Vorschriften der Bremischen Beihilfeverordnung übernommen, die übrigen nach dieser Verordnung.


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Red 20231024

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