Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 13 Vorsorgekuren

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 13 Vorsorgekuren

(1) Als besondere Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit werden die Kosten für eine stationäre Vorsorgekur in einem vertraglich gebundenen Haus übernommen.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens vier Wochen erbracht. Voraussetzung ist, daß der Heilfürsorgeberechtigte das 35. Lebensjahr überschritten sowie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens in den letzten fünf Jahren im Schichtdienst eingesetzt war.

(3) Der Antrag zur Inanspruchnahme einer stationären Vorsorgekur ist bis zum Ende eines Kalenderjahres formlos an die Heilfürsorgestelle zu richten. Die Zahl der Heilfürsorgeberechtigten, die im darauffolgenden Jahr diese Leistungen in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den dafür vorhandenen Haushaltsmitteln. Gehen mehr Anträge ein als Haushaltsmittel vorhanden sind, vergibt die Heilfürsorgestelle im Einvernehmen mit dem jeweiligen Personalrat die Plätze.

(4) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag 9 Euro.

(5) Die Übernahme der Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn

1. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
2. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt, oder
3. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(6) Nicht berücksichtigte Heilfürsorgeberechtigte haben die Möglichkeit, Leistungen nach § 14 in Anspruch zu nehmen.


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Red 20231024

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